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Rechtsprechung
   BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89   

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https://dejure.org/1992,13
BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89 (https://dejure.org/1992,13)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1992 - VIII R 41/89 (https://dejure.org/1992,13)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - VIII R 41/89 (https://dejure.org/1992,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 171 Abs. 10; FGO § 68; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BGB § 242

  • Wolters Kluwer

    Steuerbescheid - Anteilseigner - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 1
  • NJW 1993, 3352 (Ls.)
  • BB 1993, 1423
  • BB 1993, 719
  • DB 1993, 865
  • BStBl II 1993, 569
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

    Folglich kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (oder Beweismittel) die vom Steuerpflichtigen übernommene Wertung als unzutreffend erweist (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1, m. w. N.; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; offengelassen in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

    Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, m. w. N.).

    b) Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem FA, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln eine Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn die Tatsachen dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585 Sub. 6; vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259), sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 221; Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115).

    Eine Änderung scheidet dagegen aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (Urteile des BFH in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; in BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115).

    Das FA braucht den Steuererklärungen nicht mit Mißtrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; BFH/NV 1992, 221).

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    a) Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221, ständige Rechtsprechung).

    Folglich kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (oder Beweismittel) die vom Steuerpflichtigen übernommene Wertung als unzutreffend erweist (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1, m. w. N.; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; offengelassen in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

    Weder das Ergebnis noch die zugrunde liegenden Tatsachen hat das FG indessen festgestellt, so daß der Senat nicht nachprüfen kann, ob insoweit dem Veranlagungs-FA rechtserhebliche (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221) neue Tatsachen bekanntgeworden sind.

    b) Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem FA, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln eine Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn die Tatsachen dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585 Sub. 6; vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259), sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 221; Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115).

    Das FA braucht den Steuererklärungen nicht mit Mißtrauen zu begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; BFH/NV 1992, 221).

  • BFH, 13.10.1983 - I R 11/79

    Österreichisches EStG - Beschränkte Steuerpflicht - Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Der BFH (Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 11/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181) beurteile die Zuordnung von Verlusten eines Kommanditisten bei der steuerrechtlichen Einkommensermittlung ebenfalls als Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt.

    Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Schlußfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

    Folglich kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (oder Beweismittel) die vom Steuerpflichtigen übernommene Wertung als unzutreffend erweist (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1, m. w. N.; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; offengelassen in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

    In der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. März 1969 II R 5/66, BFHE 95, 422, BStBl II 1969, 445) und im Schrifttum (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 173 AO 1977 Tz. 4) werden die für eine steuerrechtliche Vorschrift vorgreiflichen Rechtsverhältnisse aus einem anderen Rechtsgebiet, etwa dem Zivilrecht oder einem Rechtsstreit über solche Rechtsverhältnisse zwar den Tatsachen zugerechnet (zweifelnd BFH-Urteil in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83

    Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Zu selbständigen Ermittlungen sei das FA um so mehr aufgrund des Hinweises im Einspruchsschreiben vom 14. Dezember 1983 verpflichtet gewesen (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259).

    b) Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem FA, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln eine Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn die Tatsachen dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585 Sub. 6; vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259), sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 221; Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115).

    Hierin liegt ein materieller Fehler der Urteilsfindung, der ohne Rüge zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259).

  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Folglich kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn sich aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (oder Beweismittel) die vom Steuerpflichtigen übernommene Wertung als unzutreffend erweist (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1, m. w. N.; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; offengelassen in BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181).

    Die damit aufgezeigten Unklarheiten und Zweifel bezüglich einer ohnedies rechtlich und tatsächlich schwierigen Frage nach der Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezügen mußten das FA entweder zu eigenständigen Ermittlungen veranlassen oder aber dazu, bis zur Klärung vom Erlaß endgültiger (Änderungs-) Bescheide abzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1; vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241; Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 AO 1977 Tz. 27).

    Veranlagt aber das FA trotz bekannter Zweifel an der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen endgültig, so ist die spätere erneute Änderung, die denselben Sachverhalt betrifft, treuwidrig (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 1).

  • BFH, 11.11.1987 - I R 108/85

    Pflichten des Steuerpflichtigen - Erhebliche Verletzung einer Erklärungspflicht -

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    b) Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem FA, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln eine Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn die Tatsachen dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 221; in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585 Sub. 6; vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259), sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 221; Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115).

    Eine Änderung scheidet dagegen aus, wenn der Verstoß des FA deutlich überwiegt (Urteile des BFH in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585; in BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115).

  • BFH, 08.10.1975 - II R 129/70

    Berichtigung eines Steuerbescheids - Prüfung von Amts wegen -

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Aufgrund des Antrags nach § 68 FGO können die Kläger Einwendungen nicht nur gegen die Zulässigkeit der erneuten Änderung, sondern auch in formeller und materieller Hinsicht gegen den übernommenen Inhalt des geänderten Bescheides erheben; dies entspricht dem allgemeinen, das Prozeßrecht beherrschenden Gedanken, daß die mit der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels erlangte prozeßrechtliche Stellung dem Kläger nicht ohne sein maßgebliches Zutun entzogen werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1975 I R 178/73, BFHE 115, 301, BStBl II 1975, 514; vom 8. Oktober 1975 II R 129/70, BFHE 117, 390, BStBl II 1976, 195; Tipke/Kruse, a. a. O., § 68 FGO Tz. 7; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 FGO Anm. 14).

    Bezüglich des Jahres 1980 kann der Senat die ihm von Amts wegen obliegende Prüfung der Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 27. September 1985 mangels tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1975 II R 129/70, BFHE 117, 390, BStBl II 1976, 195).

  • BFH, 10.05.1989 - I R 159/85

    Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Zur Feststellung des Sachverhalts gehört u. a. auch, welchen der zahlreichen Kriterien im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 11. Dezember 1991 I R 152/90, BFHE 167, 42, BStBl II 1992, 690; vom 10. Mai 1989 I R 159/85, BFH/NV 1990, 635, zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen bei beherrschenden Gesellschaftern).

    Überdies trifft das Veranlagungs-FA die objektive Beweislast für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (BFH-Urteil vom 10. Mai 1989 I R 159/85, BFH/NV 1990, 635, 638).

  • BFH, 24.10.1985 - IV R 75/84

    Änderung der bestandskräftigen Veranlagung - Landwirt - Buchführungspflicht -

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Schätzungen sind als solche ebenfalls keine Tatsachen, sondern nur die Schätzungsgrundlagen (BFH-Urteile vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342; vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 24. Oktober 1985 IV R 75/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233).

    Eine Änderung des Schätzungsverfahrens ist nur statthaft, wenn die aufgedeckten neuen Tatsachen dies erforderlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504, 508; vom 24. Oktober 1985 IV R 75/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; ferner Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 AO 1977 Tz. 7).

  • BFH, 24.03.1987 - I B 117/86

    Die steuerrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung treten bei der

    Auszug aus BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89
    Über Grund und Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuer-FA und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige FA selbständig zu entscheiden (Anschluß an Beschluß des BFH vom 24. März 1987 I B 117/86, BFHE 149, 468, BStBl II 1987, 508).

    Ergeben sich zwischen Kapitalgesellschaft, Anteilseigner und dem bzw. den zuständigen FÄ Meinungsverschiedenheiten über Grund und Höhe einer Gewinnausschüttung, so ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig zu entscheiden (BFH-Beschluß vom 24. März 1987 I B 117/86, BFHE 149, 468, BStBl II 1987, 508; ferner Beschluß vom 9. Februar 1982 VIII B 132/81, BFHE 135, 303, BStBl II 1982, 401; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 20 Anm. 18 d cc; Conradi in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 20 EStG Anm. 147).

  • BFH, 25.03.1969 - II R 5/66

    Aussetzung der Steuerfestsetzung - Nachholungsbescheid - Ungewißheit - Ungewisse

  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

  • BFH, 09.08.1991 - III R 41/88

    Berufung - Einkommensteuerbescheid - Klageantrag

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 83/86

    1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheides

  • BFH, 21.04.1983 - IV R 217/82

    Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Zonenrandgebiet -

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 78/82

    Berichtigungsbescheid - Einspruch - Zurücknahme des Einspruchs

  • BFH, 13.02.1980 - I R 178/78

    Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 94/87

    Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung zur Prüfung der Feststellung der

  • BFH, 14.06.1972 - I B 16/72

    Revision - Aufhebung des angefochtenen Urteils - Zurückverweisung der Sache -

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 80/85

    Auslegung des im finanzgerichtlichen Verfahren zu stellenden Klageantrags

  • BFH, 27.02.1975 - I R 178/73

    Verfahrensgegenstand - Berichtigungsbescheid - Ersatzlose Aufhebung - Änderung

  • BFH, 28.07.1987 - VII R 14/84

    Auslegungsmöglichkeit von Prozesshandlungen

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

  • BFH, 03.06.1987 - X R 61/81

    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannter

  • BFH, 09.02.1982 - VIII B 132/81

    Anspruch auf Vergütung der Körperschaftsteuer - Einstweilige Anordnung -

  • BFH, 06.10.1976 - I R 238/74

    Zurückverweisung an das FG, wenn im berichtigenden Bescheid keine Rechtsgrundlage

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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,894
BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92 (https://dejure.org/1993,894)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1993 - 3 StR 361/92 (https://dejure.org/1993,894)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 (https://dejure.org/1993,894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer fortgesetzten Handlung - Gesamtgeschehen - Zusammenhang - Gesamtvorsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StGB Vor § 52
    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3352 (Ls.)
  • MDR 1993, 1095
  • NStZ 1993, 585
  • StV 1993, 585
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (65)

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Danach reicht es für eine fortgesetzte Handlung aus, wenn der Täter während der Ausführung der ursprünglich als Einzeltat geplanten strafbaren Handlung, jedenfalls vor deren Beendigung, den Entschluß faßt, den zunächst fehlgeschlagenen Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz sind von dieser Literaturmeinung als Annäherung an den Fortsetzungsvorsatz oder gar als dessen Übernahme durch die Rechtsprechung verstanden worden (Honig in Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 167 bezeichnet BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] als "Schulfall" des Fortsetzungsvorsatzes; vgl. auch Schröder JR 1965, 106 Anmerkung zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 53; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 63; Maurach/Gössel aaO S. 425; Samson SK vor § 52 Rdn. 42; Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Fn 12).

    Wenn in der Entscheidung BGHSt 19, 323, 324 f [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]ür die Frage, ob die zunächst durchgeführte - versuchte - Diebstahlstat beendet war oder nicht, auf "den umfassenden, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich" abgestellt wird und als Maßstab hierfür die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit herangezogen werden (vgl. auch BGH StV 1983, 415), so beruht dies, um überhaupt zu einem (erweiterten) Gesamtvorsatz kommen zu können, neben der Annahme einer nach dem ursprünglichen Tätervorsatz nicht gegebenen fortgesetzten Handlung zusätzlich auf einem Hinausschieben des Zeitpunkts der Tatbeendigung, das sonst nicht geboten wäre.

    Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht im übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines entschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz - zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige Erweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch objektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern eine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen "Vorsatzes" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich möglich.

  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Hier reicht es aus, wenn sich der Täter eines "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems" bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - 3 StR 2/933 StR 2/93 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1993, 443; vgl. auch BGHSt 35, 318; BGH NStZ 1992, 497).

    An die Voraussetzungen, wann ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem angenommen werden kann, sind teilweise strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. BGHSt 35, 318, 321; BGH StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; vgl. auch u.a. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 und 12); auch ist ausgesprochen worden, daß weder der Plan, ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zu errichten, noch die wiederholte Inanspruchnahme eines solchen Systems für sich alleine genommen die Annahme eines auch für ein fortgesetztes Handeltreiben erforderlichen Gesamtvorsatzes zu tragen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83; BGH StV 1981, 125).

    Daß auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ein Gesamtvorsatz erforderlich ist, der alle Teilakte vorweg umfaßt, ist in der Entscheidung BGHSt 35, 318, 321 betont worden.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dem Gesamtvorsatz ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, weil allein er die an sich rechtlich selbständigen tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen eines Täters zu einer einzigen rechtlichen Tat verbindet (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Der 3. Strafsenat hat in ähnlich gelagerten Fällen den Begriff des Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und/oder familiären Verhältnissen nicht verwendet, sondern in Anwendung der zuletzt in BGHSt 36, 105, 109 f. dargelegten strengen Anforderungen an die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung entschieden, daß auch bei sexuellem Mißbrauch gemäß §§ 176, 174 StGB neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen muß - die subjektive Seite einer fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz voraussetzt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf.

    Da es sich bei der fortgesetzten Handlung nicht um eine gesetzliche Regelung handelt und deshalb die üblichen Auslegungsgrundsätze nur bedingt zur Verfügung stehen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen, in zweifelhaften Fällen neben der abstrakten begrifflichen Ableitung auch Gerechtigkeitserwägungen wesentliches Gewicht beizumessen (vgl. BGHSt 3, 165, 168 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; BGHSt 36, 105, 114 f.; BGH NJW 89, 2141).

    Dieser Standpunkt ist in der Wissenschaft mit Blick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit und den Bestimmtheitsgrundsatz auf mahnende Kritik gestoßen (vgl. Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Anmerkung zu BGHSt 36, 105; Jung StV 1990, 72 Anmerkung zu BGH NJW 89, 2141; Kratzsch JR 1990, 177, 184).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz sind von dieser Literaturmeinung als Annäherung an den Fortsetzungsvorsatz oder gar als dessen Übernahme durch die Rechtsprechung verstanden worden (Honig in Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 167 bezeichnet BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] als "Schulfall" des Fortsetzungsvorsatzes; vgl. auch Schröder JR 1965, 106 Anmerkung zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 53; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 63; Maurach/Gössel aaO S. 425; Samson SK vor § 52 Rdn. 42; Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Fn 12).

  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392, 395).

    Nach dieser Vorsatzdefinition kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß unter einem Gesamterfolg nicht nur die Gesamtheit einer betrügerisch herbeigeführten Vermögensbeschädigung (RGSt 44, 392), sondern auch die gegenständlich und zeitlich vorgestellte, nach und nach zu verwirklichende Erschütterung des Ansehens eines mißliebigen Beamten (RGSt 66, 45, 47), fallen kann; dasselbe gilt für den Vorsatz, nach und nach aus einer bestimmten Fahrradwerkstatt oder von einem bestimmten Aufbewahrungsort unter Ausnutzung bestimmter günstiger Gelegenheiten möglichst viele Fahrräder zu entwenden (RGSt 66, 236, 239), weil einem solchen Vorsatz konkrete Vorstellungen von bestimmt festgelegten Vorgehensweisen zugrundeliegen, die so in ihrer Gesamtheit überschaubar und entsprechend begehbar sind.

    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

  • RG, 04.12.1917 - IV 622/17

    1. Kann unbefugter Ankauf und späterer Weiterverkauf beschlagnahmter Vorräte, je

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. RGSt 17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308; 66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der "juristischen Fiktion" einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392, 395).

    Nach der grundsätzlichen Definition der Entscheidung RGSt 51, 305, die noch heute als Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes dient, ist auch in diesem Zusammenhang Vorsatz "Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale.

    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Auch der Bundesgerichtshof hat den Gesamtvorsatz - ursprünglich - als einen konkreten, auf die wesentlichen Grundzüge der Tatbestandsverwirklichungen bezogenen und deren Gesamtumfang umfassenden Tatvorsatz verstanden und definiert (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128 f.) und hierbei die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und der Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen muß - als notwendige Indizien angesehen, aus deren Vorhandensein erst auf einen Gesamtvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGHSt 2, 163, 167; 8, 34, 35).

    Wird demgegenüber der Gesamtvorsatz als echter Vorsatz verstanden, so ergibt sich schon aus dessen Begriffsbestimmung, daß es sich um einen durch die Vorstellung (Wissen) umgrenzten Tatwillen handelt, der den Gesamterfolg als zumindest umrissene Gesamtvorstellung miteinschließt (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f.).

    Denn Vorsatz, auch ein Gesamtvorsatz, ist "bestimmter, mithin umgrenzter Tatwille ... Ein Entschluß ..., sich für alle Zukunft in gewisser Weise strafbar zu verhalten und sein Leben entsprechend zu führen, läßt die Grenzen unbedingten Willens zu einer bestimmten Tat und der Vorstellung von ihrem - wenigstens möglichen - (Gesamt-)Erfolg auch nicht mehr umrißhaft erkennen; sie verschwimmen im Ungewissen" (BGHSt 16, 124, 129).

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Diese Rechtsprechung ist sodann dahin ergänzt worden, daß auch der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hat, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser - mehreren - Handlungen auf zusätzliche Handlungen ausdehnen und diese in die fortgesetzte Tat einbeziehen kann (BGHSt 23, 33).

    Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht im übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines entschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz - zu BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige Erweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch objektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern eine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen "Vorsatzes" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich möglich.

    Denn selbst die Entscheidung BGHSt 23, 33 hat nicht in Frage gestellt, daß für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht gilt, und daß die Annahme von Tatmehrheit die Regel ist (BGHSt aaO S. 35).

  • RG, 24.01.1936 - 1 D 1019/35

    Können mehrere Handlungen, die gegen § 175 StGB. a. F. verstoßen, auch dann im

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Scheint einerseits der Vorsatzbegriff an Konturen zu verlieren, so werden in den späteren Entscheidungen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung deutlicher betont, die nunmehr zunehmend die Funktion der für oder gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung sprechenden Indizwirkung gewinnen (vgl. RGSt 70, 145, 150; 75, 207, 209).

    Diese deutlichen Reduktionsbemühungen auf die wesentlichen Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung wurden in RGSt 70, 145 dahin zusammengefaßt, daß Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Grund darstellen, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, und der Tatrichter sich auf Grund der Beweisaufnahme zunächst die Überzeugung von den strafbaren Handlungen zu schaffen hat, bevor er in die Prüfung eintreten kann, ob es sich bei den hiernach festgestellten mehreren Fällen strafbaren Verhaltens um mehrere selbständige oder um eine fortgesetzte Tat handelt.

    Dies haben bereits das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nachdrücklich betont (vgl. RGSt 70, 145; BGHSt 1, 313, 315).

  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Im Anschluß hieran und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz ist in BGHSt 26, 4 entschieden worden, daß ein Gesamtvorsatz auch dann in Betracht komme, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen (BGHSt aaO S. 7 f.).

    1. Wenn nunmehr für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen - wohl in Anlehnung an BGHSt 12, 4 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] und BGHSt 26, 4 und in Anlehnung an die Formeln für die erwähnten beiden Sonderbereiche - die Ausnutzung eines (festen?) Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und (oder?) familiären Verhältnissen als Grundlage für einen Gesamtvorsatz ausreichen soll, so stellt dies nach Auffassung des Senats eine weitere Zersplitterung der Rechtsprechung dar.

    Um einen "organisierten Apparat" (BGHSt 12, 148, 155), um eine "von vornherein bis in alle Einzelheiten" geplante Tat, die "in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise" verletzt (BGHSt 26, 4, 7 f.), handelt es sich bei den sog. "Beziehungsgeflechtstaten" nicht.

  • RG, 27.09.1937 - 2 D 498/37

    Ein allgemeiner Entschluß, zahlreiche Straftaten zu begehen, deren Ausführung

    Auszug aus BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92
    Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und Art noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl. RGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238 f.; RGSt 72, 211) noch der Entschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51).

    Die in ihrer rechtlichen Schlußfolgerung vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 58, 19, die gewerbsmäßige Hehlerei und Fortsetzungszusammenhang für vereinbar erklärt hat, läßt ausdrücklich einen Vorsatz, "fernere Hehlereihandlungen unter gleichartigen Umständen und in mehr oder minder naher Zeitfolge zu begehen (Fortsetzungsvorsatz)", genügen (RGSt 58, 19, 22); die Entscheidung RGSt 72, 211 betont hingegen, daß bei einer nach Ort, Zeit und Art noch ungewissen Tatplanung keine Rede davon sein könne, "daß jede nachfolgende Tätigkeit nur als eine Fortsetzung der vorangehenden erscheint".

  • BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58

    Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit

  • BGH, 19.02.1976 - 2 StR 585/73

    Unzulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer - Voraussetzungen für einen

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
  • BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter

  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 572/80

    Anforderungen an die Feststellung des Gesamtvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit

  • RG, 31.01.1911 - V 783/10

    1. Greift die Vorschrift des § 269 St.P.O. auch dann Platz, wenn das Gericht

  • RG, 21.04.1938 - GSSt 2/37

    Eine Abtreibung verliert nicht dadurch, daß sie gewerbsmäßig begangen wird, die

  • BGH, 16.03.1993 - 1 StR 42/93

    Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten -

  • RG, 13.01.1936 - 3 D 931/35

    1. Genügt schon der allgemeine Entschluß, ein bestimmtes Verhältnis von längerer

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

  • RG, 21.12.1920 - II 1214/20

    1. Zum Begriff der Tatsache in § 186 StGB. 2. Dürfen zum Beweis der Wahrheit

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

  • BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Rechts - Hinzuziehung eines Landgerichtsrats

  • BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91

    Bestimmtheitsgrundsatz - § 78a StGB

  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89

    Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug; Voraussetzungen eines Berufsverbots

  • BGH, 01.04.1992 - 3 StR 74/92

    Gesamterfolg - Tateinheit - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Drogen -

  • BGH, 19.08.1986 - 1 StR 359/86

    Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung -

  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

  • BGH, 17.05.1988 - 1 StR 151/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

  • BGH, 29.08.1952 - 4 StR 963/51
  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 680/84

    Abtrennung und Wiederverbindung von gemeinschaftlich angeklagten und verhandelten

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 556/82

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 08.12.1989 - 2 StR 330/89

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - Handeltreiben mit

  • BGH, 12.11.1974 - 1 StR 538/74

    Versuchte unerlaubte Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln und fortgesetztes

  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 730/83

    Handeltreiben mit Heroin - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen

  • BGH, 30.06.1955 - 3 StR 133/55
  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 619/72

    Verurteilung eines Angeklagten wegen der Begehung dreier Einzelfälle des

  • BGH, 10.04.1953 - 1 StR 115/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.02.1951 - 3 StR 64/50
  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

  • RG, 19.12.1878 - C. 5/87

    1. Bildet die Bestimmung zum Beweise ein notwendiges Merkmal im Begriffe der

  • RG, 05.05.1941 - 2 D 97/41

    Zur Frage des Gesamtvorsatzes beim fortgesetzten Vergehen der Erregung

  • RG, 05.03.1888 - 194/88

    Nach welchen Grundsätzen ist die Teilnahme Dritter an der Verübung einzelner an

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern

  • BGH, 06.07.1992 - 5 StR 302/92

    Verwerfung der Revision - Einführung von Erkenntnissen über das frühere

  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

  • BGH, 06.11.1992 - 2 StR 519/92

    Sexueller Mißbrauch - Zeitraum - Langzeitdelikt - Vorsatz - Gesamtumfang der Tat

  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 455/92

    Anforderungen an die Darlegung einzelner Teilakte bei Annahme einer fortgesetzten

  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 545/92

    Teilweise Abänderung des Schuldspruchs in tateinheitlicher Begehung wegen

  • BGH, 25.03.1992 - 1 StR 57/92

    Anforderungen an den Vorsatz bei sexuellem Mißbrauch im häuslichen Bereich

  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 522/92

    Verfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes - Anforderungen an

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 609/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Tat - Voraussetzungen für

  • BGH, 24.03.1992 - 1 StR 594/91

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Beischlaf unter Verwandten -

  • BGH, 16.03.1993 - 4 StR 81/93

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetztem sexuellen

  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 592/92

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Der Vorlage (NStZ 1993, 585) zugrunde liegt eine vom Angeklagten angefochtene Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen einer Vielzahl im Zeitraum von insgesamt 15 Jahren begangener, als eine einzige fortgesetzte Tat gewerteter Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) und zugleich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) sowie des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Sie begründet auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen bei den auf § 132 Abs. 4 GVG gestützten Vorlagebeschlüssen des 2. Strafsenats vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 - (wistra 1993, 258, 259) und des 3. Strafsenats vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 - (StV 1993, 585, 586; vgl. auch S. 590, 591).
  • BGH, 25.01.1994 - 1 StR 691/93

    Fortgesetzter Betrug - Vorstellung - Vermögensträger - Schaden - Unmittelbarkeit

    Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht, auch wenn die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung zugrundegelegt wird, die durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs in Frage gestellt ist(Beschl. vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585), zu Unrecht fortgesetzten Betrug angenommen.
  • BGH, 12.01.1994 - 5 StR 726/93

    Sexueller Mißbrauch - Beziehungsgeflecht - Häusliche Verhältnisse - Familiäre

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat einstweilen fest (Beschluß des Senatsvom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 - nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; vgl. aber Vorlagen des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 132 Abs. 4 GVG vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 -, wistra 1993, 258 = NStZ 1993, 434; sowievom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 -, NStZ 1993, 585).
  • BGH, 10.03.1994 - 1 StR 855/93

    Verjährung - Fortgesetzte Tat - Beendigung - Teilakt

    Durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585) ist diese Rechtsprechung jedoch in Frage gestellt.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 20.02.2019 - 75 C 53/18

    Wohngeldschulden - Haftung eines Wohnungseigentümers

    Denn wer lediglich Bucheigentümer ist, haftet nicht für Wohngeldschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Okt. 1994 - V ZB 2/94, NJW 1993, 3352; KG, Beschl. v. 9. Mai 2001 - 24 W 3082/01, KGR Berlin 2001, 377; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. März 2005 - 8 W 39/05, NZM 2005, 426).
  • BGH, 01.02.1994 - 1 StR 796/93

    Verjährung bei Annahme einer fortgesetzten Handlung für bei Annahme von

    Durch die Vorlage des 3. Strafsenats an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 = NStZ 1993, 585) ist diese Rechtsprechung jedoch in Frage gestellt.
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Rechtsprechung
   BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,278
BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91 (https://dejure.org/1992,278)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1992 - XI R 21/91 (https://dejure.org/1992,278)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1992 - XI R 21/91 (https://dejure.org/1992,278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 31
  • NJW 1993, 3352 (Ls.)
  • BB 1993, 1580
  • BB 1993, 1786
  • DB 1993, 1700
  • BStBl II 1993, 668
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Es darf sich dabei weder um Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch um Ausübung eines freien Berufs oder eine andere selbständige Arbeit handeln, und die Betätigung muß den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3 b aa; Urteil des Senats vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

    Außerdem wird in der Rechtsprechung grundsätzlich zwischen GbR und Bruchteilsgemeinschaft im zivilrechtlichen Sinne in steuerlicher Hinsicht kein Unterschied gemacht (z. B. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 768, unter C. V. 3. a bb).

    Das folgt zwingend aus § 1 Abs. 1 GewStDV a. F. Die Rechtsprechung des BFH sieht seit dem Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 "in erster Linie" die Tätigkeit der Gesellschaft als bestimmend dafür an, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Personengesellschaft verwirklicht wird, weil - unter Zugrundelegung der sog. Einheitstheorie - darauf abzustellen ist, ob die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ein gewerbliches Unternehmen betrieben haben oder nicht.

    Grundsätzlich bedarf es nach Auffassung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 768 keiner Zurechnung einzelner Geschäftsvorfälle der Gesellschaft an die Gesellschafter.

    Zwar wird durch die einheitliche Gewinn- bzw. Überschußermittlung bei der Gesellschaft festgelegt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Einkunftsart bei der Gesellschaft gegeben sind, und das Ergebnis wird sodann den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, ohne daß die Zurechnung einzelner Geschäftsvorfälle der Gesellschaft an ihre Gesellschafter erforderlich ist (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 768).

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 181/81
    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 bietet keine rechtliche Grundlage für die Zuweisung von Geschäften der Gesellschaft an deren Gesellschafter (anders - vor der Entscheidung des Großen Senats von 1984 - BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 181/81, n. v.).

    Die Mitwirkung mehrerer Personen an einem bestimmten wirtschaftlichen Vorgang ist kein zureichender Grund dafür, die steuerlichen Folgen bei allen Beteiligten einheitlich entweder als gewerblich oder als nicht gewerblich zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 181/81, nicht veröffentlicht - n. v. -).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind branchenübliche Tätigkeiten dem gewerblichen Bereich zuzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise der private Charakter des Geschäfts dargetan ist (BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 181/81, n. v.; Urteil vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519, m. w. N.).

  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Ein gewerblicher Grundstückshandel hingegen ist dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, und vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844).

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels aber dann vor, wenn zwar in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung nur einzelne Objekte veräußert werden, sich in einem weiteren überschaubaren zeitlichen Rahmen jedoch planmäßig weitere Veräußerungen anschließen (BFH-Urteile vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519: sieben Objekte innerhalb von sechs Jahren; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060: zwölf Objekte in neun Jahren).

  • FG Hamburg, 11.03.1992 - V 309/88

    Gewerblichkeit bei Beteiligungen an Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Das FG Hamburg (Urteil vom 11. März 1992 V 309/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 521 - BFH XI R 21/92 - noch nicht entschieden) hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und dem Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft deren Grundstücksveräußerungen entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft (50 % Gesellschaftsanteil = ein halbes Objekt i. S. der Objektgrenze) zugerechnet und deshalb eine gewerbliche Tätigkeit des Gesellschafters angenommen, der als Alleineigentümer lediglich 2 Eigentumswohnungen veräußert hatte.

    Die Auffassung des FG Hamburg (EFG 1992, 521) - Objektquote = Anteilsquote - beruht offenbar auf einer mißverstandenen Interpretation des Urteils des VIII. Senats (anteilige Zurechnung).

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Es darf sich dabei weder um Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch um Ausübung eines freien Berufs oder eine andere selbständige Arbeit handeln, und die Betätigung muß den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3 b aa; Urteil des Senats vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahren - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluß zulassen, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Jedenfalls einer unternehmerisch tätigen GbR ist eine beschränkte Rechtssubjektivität hinsichtlich Gewinnerzielung und Gewinnermittlung zuzusprechen (Beschluß des Großen Senats vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C. III. 2).
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels aber dann vor, wenn zwar in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung oder Errichtung nur einzelne Objekte veräußert werden, sich in einem weiteren überschaubaren zeitlichen Rahmen jedoch planmäßig weitere Veräußerungen anschließen (BFH-Urteile vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519: sieben Objekte innerhalb von sechs Jahren; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060: zwölf Objekte in neun Jahren).
  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Die vom Senat beabsichtigte Entscheidung weicht nicht vom Urteil des X. Senats vom 4. Oktober 1990 X R 148/88 (BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211) ab.
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahren - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluß zulassen, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91
    Die Frage, ob anderer Grundbesitz, z. B. Fabrik- oder Hotelgrundstücke oder mit mehr als zwei Wohnungen bebaute Grundstücke als ein Objekt im Sinne der Objektgrenze anzusehen sind, ist bisher offengeblieben (vgl. BFH-Beschluß vom 20. November 1990 VIII B 102/89, BFH/NV 1991, 304; Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

  • BFH, 25.04.1991 - IV R 111/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GbR-Beteiligungen

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 21/92

    Betätigung als gewerblicher Grundstückshändler - Begriff des Gewerbebetriebes -

  • BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt: Können Grundstücksverkäufe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht?.

    Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Beschluß in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668 Bezug genommen.

    Diese in obiter dicta vertretenen widerstreitenden Standpunkte des VIII. und des IV. Senats haben den XI. Senat zu seiner Vorlage veranlaßt (Beschluß in BFHE 171, 31, 42, BStBl II 1993, 668).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Zwar hat der XI. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668 unter A. 1.) die Auffassung vertreten, daß es auf Wert, Größe und insbesondere die Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankommen könne.

    Die Drei-Objekt-Grenze ist demgegenüber nicht am Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches orientiert, sondern dient dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfaltet, die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten (BFH-Beschluß in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Für die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb oder private Vermögensverwaltung ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob eine Tätigkeit auf "die Veräußerung" z.B. eines gemischtgenutzten Grundstücks oder eines Zweifamilienhauses gerichtet ist; Art und Nutzung des Grundstücks lassen keinen Schluß auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668; zustimmende Anmerkung von Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1993, 260, 262).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Erwirbt der Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft in Kenntnis des zeitnahen Rückerwerbs und damit in Ausnutzung des Substanzwertes der Grundstücke, so greift insoweit die einen gewerblichen Grundstückshandel begründende Vermutung ein, daß der Erwerb in zumindest bedingter Wiederverkaufsabsicht erfolgt ist (so auch Vorlagebeschluß des XI. Senats des BFH vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, unter II. 9. der Gründe).

    f) In Abgrenzung zu der vom X. Senat des BFH (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211) vertretenen Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F., wonach Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an einer Personengesellschaft auch dann nicht einem Grundstückskauf und -verkauf gleichzustellen seien, wenn das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft nur aus Grundstücken besteht, führt der IV. Senat des BFH in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des XI. Senats in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, unter B. II. 13. der Gründe aus, die Drei-Objekt-Grenze sei nicht am Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) orientiert.

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    aa) Es ist insbesondere in zutreffender Weise --entgegen der Verwaltungsmeinung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1990, 884, dort Tz. 9)-- davon ausgegangen, daß es bei der Anschaffung und Veräußerung von nur drei Objekten in fünf Jahren regelmäßig weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart ankommen kann (ebenso BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 466; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170; P. Fischer, Finanz-Rundschau --FR-- 1995, 803, 807; Bitz, FR 1991, 438, 441; Gast-de Haan, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 290; G. Söffing, Der Betrieb 1998, 1683, 1685; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1993, 260, 262; vgl. auch BFH-Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, unter A. 1.; Senatsurteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291, 292; offengelassen u.a. im Beschluß vom 22. April 1998 IV B 19/98, BFHE 185, 480; Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, unter II. 1. f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Eine Vermietung bis zu 5 Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft worden (BFH/NV 1994, 94, 95: feste Vermietung auf 5 Jahre und Veräußerung kurze Zeit danach; BFH/NV 1992, 809, 810: Vermietung auf 5 Jahre an gewerblichen Zwischenvermieter; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 463, 464: Vermietung unter 3 Jahren;Urteil vom 28. November 1991 XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310, 311: jeweils Selbstnutzung unterhalb von 5 Jahren; Urteil in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621: Vermietung zwischen 4 und 26 Monaten; Urteil in BFH/NV 1993, 656: Selbstnutzung bzw. Fremdvermietung unterhalb von 4 Jahren; BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627;Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668: Vermietung auf 4 Jahre;Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135: Vermietung unter 5 Jahren; Urteile in BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1058; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062 zugleich zur Berücksichtigung der Unvermietbarkeit einzelner Wohnungen; Urteil in BFH/NV 1989, 784: Vermietung unterhalb 5 Jahren, mit zusätzlichen Sachverhaltselementen -Architekt und Aufteilung; Urteil in BFH/NV 1988, 561, 563).

    Art und Nutzung erlauben keinen Schluß auf die für die Zuordnung zu einer Einkunftsart maßgebende Intensität und den Umfang dieser Tätigkeiten des Veräußerers (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668, 669; zustimmende Anmerkung von Gosch, Steuerliche Betriebsprüfung 1993, 260, 262; o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR--1993, 716 Anm. Ziff.2; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14.Aufl., § 15 Rz.69; zweifelnd Korn, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB--"Blickpunkt Steuern" 10/95, Heft 42, S.3298; unbeanstandet vom Großen Senat im Beschluß in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; a.M. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF--vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -S 2240-61/90, BStBl I 1990, 884 Tz.9; für "ungeteilte" Mehrfamilienhäuser bislang offengelassen: BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 656, 657;vom 10. November 1992 VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 538, 539, zugleich für Betriebsgrundstücke; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; zweifelnd im BFH-Beschluß vom 20. November 1990 VIII B 102/89, BFH/NV 1991, 304; ebenfalls im BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 561, 563).

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    c) Der XI. Senat des BFH hat im Vorlagebeschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668) eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Drei-Objekt-Regel insofern befürwortet, als es auf Wert, Größe und Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankomme.
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 293/99

    Aufhebung eines Urteils wegen Widersprüchlichkeit des Tenors; Anforderungen an

    Es trifft zwar, wie die Revision zu Recht betont, grundsätzlich zu, daß die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand nur indizielle Bedeutung haben (BFHE 171, 31, 36; BFHE 178, 86, 92 = DB 1995, 1892 f; BFHE 186, 236, 241 = BB 1998, 1777, 1778).

    Beim Verkauf von weniger als vier Einheiten ist eine Einstufung der Tätigkeit als gewerbliche nur in Fällen, in denen jemand "sich dazu entschließt, sein Kapital in der Weise einzusetzen, daß er laufend Grundstücke bei jeder geeigneten Gelegenheit erwirbt und mit Gewinn wieder verkauft, ihm dies jedoch nur in (bis zu) drei Fällen möglich ist" (BFHE 171, 31, 37), sowie in Fällen erwogen worden, in denen er Bauten zum Zweck der Weiterveräußerung selbst errichtet (vgl. BFH BB 1998, 1143, 1144 m.w.N.; BFHE 186, 236, 242 = BB 1998, 1777, 1778).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Der XI. Senat hatte in seinem Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668) nicht über die von anderen Gebäuden als "Wohneinheiten" zu befinden (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, unter 2 c).
  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

    Zutreffend sei auch auf die "Tendenz" die Grenzen enger zu ziehen hingewiesen worden, was durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 02.09.1992 (AZ: XI R 21/91) bestätigt werde.

    In einem im September 1993 veröffentlichten Vorlagebeschluss vom 02.09.1992 (Az. XI R 21/91, BStBl II 1993, 668, 669) vertrat der BFH für den Fall der Veräußerung eines bebaut erworbenen Grundstückes - ohne die Vorlage indes darauf zu erstrecken - vielmehr die Auffassung, dass es auf Wert, Größe und insbesondere Nutzungsart des jeweiligen Grundbesitzes nicht ankomme.

    Zwar sprach nach der Entscheidung des BFH im Vorlagebeschluss vom 02.09.1992 (Az. XI R 21/91, BStBl II 1993, 668, 669), dass es auf Wert, Größe und insbesondere die Nutzungsart der Objekte nicht ankomme, einiges dafür, dass die Rechtsprechung die Drei-Objekt-Grenze auch auf Mehrfamilienhäuser anwenden würde.

  • FG Nürnberg, 28.06.1995 - V 158/93

    Gewerblicher Grundstückshandel?

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

  • FG Münster, 12.09.2008 - 13 K 4118/03

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als 3 Objekten

  • BFH, 02.12.2009 - X B 242/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bloß indizielle Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 56/99

    Gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf von Doppelhaushälften

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 21/92

    Betätigung als gewerblicher Grundstückshändler - Begriff des Gewerbebetriebes -

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 26.11.2009 - III B 253/08

    Starre Drei-Objekt-Grenze beim Grundstückshandel als Vertrauenstatbestand

  • FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94

    "Drei-Objekt-Grenze" gilt auch für Mehrfamilienhäuser

  • FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94

    Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern

  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. der

  • FG München, 22.02.1995 - 9 K 2643/94

    Rechtmäßigkeit von Gewerbesteuermessbescheiden; Erlass durch sachlich oder

  • FG Nürnberg, 19.10.2000 - IV 384/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zwei Objekten und eines

  • FG Hamburg, 09.07.1996 - V 221/95

    Abgrenzung der "privaten Vermögensverwaltung" von gewerblicher Tätigkeit mit

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 19/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

  • FG Niedersachsen, 28.09.2009 - 3 K 869/04

    Besteuerung eines bei einer entgeltlichen Übertragung eines Grundstücks aus dem

  • BFH, 07.12.1995 - III R 24/92

    Zurechnung der Grundstücks-Geschäfte einer Personengesellschaft beim

  • BFH, 08.11.1995 - XI R 21/91

    Drei-Objekt-Grenze bei Beteiligung an Personengesellschaft

  • BFH, 02.09.1993 - III B 99/92

    Gewerblicher Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 18.06.1998 - IV B 109/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge - Divergenzrüge -

  • FG Münster, 01.07.2004 - 6 K 1584/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

  • BFH, 24.03.1993 - X B 170/92

    Drei-Objekt-Grenze bei Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft?

  • FG Münster, 10.11.2004 - 6 K 5669/03

    Nachhaltigkeit bei Veräußerung nur eines Objekts

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.1997 - 13 V 32/97
  • FG Hamburg, 29.05.1998 - VI 234/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung einer Vielzahl von Grundstücken

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 75/94

    Streit um die Steuerpflichtigkeit von Gewinnen aus

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.06.1999 - 2 K 1603/98
  • FG Berlin, 24.11.1997 - 8 B 8308/97
  • FG Düsseldorf, 28.04.1999 - 14 K 4710/94

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels; Abgrenzung zur privaten

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